Die gesetzliche Schweigepflicht ist in §203 StGB geregelt. Die strenge Einhaltung ist für mich selbstverständlich. Wichtig und entscheidend für Sie ist, dass ich aufgrund meiner Privatpraxis die einzige Person bin, die die Inhalte der Beratungsgespräche und Hypnosen kennt. Informationen darüber werden von mir an niemanden weitergegeben, es sei denn mit Ihrem ausdrücklichen Wunsch und der Entbindung von der Schweigepflicht.
Allgemeinen werden Sie dies im Gesundheitswesen anders erleben. Suchen Sie einen Arzt in dessen Praxis auf, so erfährt außer ihm auch das Praxispersonal und die bei den zuständigen Krankenkassen tätigen Angestellten medizinische Details über Sie. Auch das Personal der Krankenkasse unterliegt der Schweigepflicht, bis hin zur Aushilfe oder zum Praktikanten. Aber Versicherte Personen können schwer oder überhaupt nicht überschauen, wer alles über ihre komplette Krankengeschichte Bescheid weiß.
Private Krankenversicherungen verlangen überdies vom Versicherungsnehmer häufig, die bisherige gesetzliche Kasse und alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgesuchten Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies geschieht in den meisten Fällen vor Abschluss eines. So erfährt die private Krankenversicherung Diagnosen und Behandlungen, um den Versicherungsbeitrag festzusetzen. Häufig können dann bestimmte Krankheiten gar nicht oder nur durch Zahlung eines höheren Beitrages versichert werden.
In meiner Praxis zahlen Sie ihre Beratung grundsätzlich privat. Aus diesem Grunde gibt es darüber keinerlei Aufzeichnung bei den Krankenkassen. Sie selbst behalten den Überblick über ihre privaten Daten, bleiben selbstverständlich verantwortlich für die Angabe in zukünftigen Versicherungsanträgen.